Bußgeld wegen Datenschutzverstoßes durch Fehlbedienung eines E-Mail-Programms

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Dass der Datenschutz in Deutschland eine recht hohe Priorität hat, ist bekannt. Jetzt hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) einer Dame ein Bußgeld auferlegt, die versehentlich, alle E-Mail-Adressen, an die sie eine Rundmail verschickt hatte, in der Kopfzeile auflistete und damit ihren kompletten Verteiler an die Empfänger gesendet hatte.

Die Weitergabe einer E-Mail-Adresse an Dritte, darf nur mit dessen Einverständnis geschehen. E-Mail-Adressen gelten als personenbezogene Daten und stehen damit auf gleicher Stufe mit Adressen und Telefonnummern. Bei letzteren Daten ist das Selbstverständnis für deren Sensibilität da. Bei E-Mails sind sich viele der Sensibilität nicht bewusst. Da in diesem Falle die Menge der weitergegebenen E-Mail-Adressen fast zehn Druckseiten umfasste, hat nun das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht dieses Bußgeld verhängt. Die Höhe der Summe wurde allerdings nicht preisgegeben. Eine Vorstrafe droht der Betroffenen hingegen nicht. Das Amt räumt ein, dass ein solcher Fehler sehr schnell passieren kann.

Die weiteren E-Mail-Adressen der Empfänger einer Rundmail werden dann für alle Empfänger sichtbar, wenn man die Adressen aus dem Verteiler in die "TO:"- oder "CC"-Zeile der E-Mail einträgt. Damit dies aber datenschutzrechtlich korrekt abläuft, wird dafür üblicherweise die Blindkopie verwendet. Hinzu kommen die Adressen in das "BBC:"-Feld und die Empfänger sehe nicht, an wen die Nachricht noch versendet wurde. In diesem Falle hatte die Dame die Adressen in das falsche Feld eingetragen.

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht in Bayern kritisierte zu zudem, dass in den Unternehmen generell zu wenig auf dieses Problem geachtet würde. Derzeit wird ein weiterer Bußgeldbescheid geprüft, der sich nun aber gegen die Unternehmensleitung des betroffenen Unternehmens richten soll und nicht gegen deren Mitarbeiter.

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